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Das Generalkonsulat ist Ihre Anlaufstelle für alle Fragen zur Abstammung (Mutterschaft, Vaterschaft, Mit-Mutterschaft, Adoption ...).
Für Belgien ist entscheidend, ob die Abstammung nach belgischem Recht feststeht.
Nur Belgien ist für die Entscheidung zuständig, ob eine Abstammungsurkunde nach belgischem Recht gültig ist. Die Tatsache, dass in einem ausländischen Dokument (z. B. einer Geburtsurkunde) angegeben ist, dass Sie der Elternteil sind, beweist also nicht automatisch, dass dies der Fall ist für Belgien. Auch führt eine biologische Tatsache nicht automatisch zu einer rechtlichen Realität.
Das Generalkonsulat ist auch Ihre Anlaufstelle für alle Fragen zum Namen, den Sie oder Ihr Kind nach belgischem Recht tragen.
Nur Belgien ist dafür zuständig, Ihren Namen nach belgischem Recht zu bestimmen.
Sie können Ihre Fragen per E-Mail senden an berlin.consul@diplobel.fed.be. Schildern Sie Ihre Situation und geben Sie so gut wie möglich den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die nationale Registernummer der beteiligten Personen an.
Namensänderung aufgrund von Heirat
- Bei einer Heirat vor dem 01/01/2018
Nach belgischem Recht hat die Heirat einer belgischen Person in Belgien oder ausschließlich belgischer Staatsangehöriger im Ausland grundsätzlich keinen Einfluss auf den Familiennamen des belgischen Ehepartners.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Heirat nur die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, behalten Sie also nach der Heirat Ihren eigenen Namen. Dies ist auch dann der Fall, wenn auf Ihrer ausländischen Heiratsurkunde eine Namensänderung vermerkt ist.
Seien Sie vorsichtig, denn: nur Ihr offizieller Name ist gesetzlich anerkannt und ist also der Name, der z.B. bei der Unterzeichnung eines Vertrags, auf offiziellen Dokumenten, bei Reisen verwendet werden muss.
Wenn Sie einen belgischen Reisepass besitzen, können wir aus Seite 4 des Passes einen Vermerk mit dem Namen des Ehepartners anbringen, so Sie dies wünschen. Auf Personalausweisen ist dies nicht möglich.
- Bei einer Heirat nach dem 01/01/2018
Seit dem 01/01/2018 ist im belgischen internationalen Privatrecht eine Änderung in Kraft getreten und kann die Namensänderung bei einer Heirat im Ausland unter bestimmten Umständen nach belgischem Recht anerkannt werden.
Nämlich dann:
- wenn Sie neben der belgischen auch die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem Sie heiraten,
- oder wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land der Heirat haben .
Diese Regelung hat keine rückwirkende Kraft, kann also nur angewendet werden auf eine Heirat mit Namensänderung nach dem 01/01/2018.
Bitte senden Sie uns nach der Eheschließung immer eine Originalabschrift der Heiratsurkunde (beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister). Im Falle einer Namensänderung müssen Sie gleichzeitig auf eigene Kosten neue Ausweispapiere beantragen.
Namensänderung in Belgien beantragen
Wenn Sie aus berechtigten Gründen Ihrem Namen offiziell ändern lassen möchten, können Sie einen Antrag auf Namensänderung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz in Belgien stellen.
Informationen finden Sie unter folgendem Link: Namen ändern | Justice
Sobald diese Namensänderung genehmigt ist, können Sie bei uns einen neuen belgischen Pass oder Ausweis beantragen.
Seit dem 1. Juli 2024 kann eine volljährige Person ein vereinfachtes Verfahren durchlaufen, wenn es:
- den Namen des Vaters
- den Namen der Mutter
- eine Kombination dieser Namen in einer selbst gewählten Reihenfolge
- den Namen eines einzelnen Adoptivelternteils oder in Kombination mit dem Namen eines anderen Elternteils
tragen möchte.
Der Antrag ist zu richten an:
- die Gemeinde ihres Wohnsitzes in Belgien;
- die letzte Gemeinde ihres Wohnsitzes in Belgien, wenn sie im Ausland wohnen;
- die Stadt Brüssel, wenn sie keinen aktuellen oder früheren Wohnsitz in Belgien haben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Justiz: